Das arbeitsgerichtliche Verfahren

. Einleitung des Verfahrens

  • Das Verfahren beginnt mit Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht.
  • Häufigste Klagearten:
    • Kündigungsschutzklage (z. B. bei betriebsbedingter, verhaltensbedingter oder fristloser Kündigung)
    • Entfristungsklage
    • Abmahnung Entfernung
    • Zahlungsklagen (Lohn, Überstunden etc.)
    • Versetzungsklagen

2. Termin zur Güteverhandlung

  • Nach Eingang der Klage setzt das Gericht den Gütetermin an, meist innerhalb von 2–3 Wochen.
  • Zweck:
    • Ausschließlich gütliche Einigung
    • Keine streitige Entscheidung
    • Kein Beweisverfahren
  • Charakter des Termins:
    • Einigungsverhandlung, kein klassischer Gerichtstermin
    • Das Gericht versucht aktiv, einen Vergleich oder eine Lösung zwischen den Parteien zu vermitteln.
  • Teilnahme des Klägers:
    • Persönliches Erscheinen ist in der Regel nicht erforderlich.
    • Die Vertretung erfolgt häufig allein durch die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt.
    • Ausnahme: Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet:
      • erfolgt eine rechtzeitige Information durch die anwaltliche Vertretung
      • zusätzlich erhält der Kläger eine gesonderte gerichtliche Ladung direkt vom Arbeitsgericht

3. Übergang in die streitige Phase (Schriftsatzphase)

  • Falls keine Einigung erzielt wird, eröffnet das Gericht das streitige Verfahren und setzt Schriftsatzfristen.
  • Bedeutung:
    • Austausch juristischer Argumente zwischen Kläger- und Beklagtenseite
    • Vorbereitung des Kammertermins
  • Mitwirkung des Klägers:
    • Dringend erforderlich
    • Es müssen relevante Informationen, Unterlagen oder Stellungnahmen für die anwaltliche Erwiderung geliefert werden.
    • Die anwaltliche Vertretung gibt hierfür verständliche, strukturierte Anweisungen, welche Infos benötigt werden.

4. Kammertermin (streitige mündliche Verhandlung)

  • Wenn auch in der Schriftsatzphase keine Einigung erreicht wird, setzt das Gericht den Kammertermin an.
  • Ablauf im Kammertermin:
    • Erörterung der Sach- und Rechtslage
    • Beweisaufnahme (falls erforderlich), z. B.:
      • Zeugenvernehmung
      • Urkundenbeweis
      • Parteivernehmung
      • Sachverständigengutachten (selten im Arbeitsrecht, aber möglich)
  • Hier ist die persönliche Teilnahme meist notwendig, besonders wenn Beweis erhoben wird.

5. Abschluss des Verfahrens

Es gibt zwei mögliche Wege:

A. Vergleich

  • Ein Vergleich wird nur mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Klägers geschlossen.
  • Auch im Kammertermin kann noch ein Vergleich zustande kommen, wenn beide Parteien zustimmen.

B. Urteil

  • Wenn keine Einigung möglich ist, entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil.
  • Danach besteht die Möglichkeit, Berufung zum Landesarbeitsgericht einzulegen (Frist: 1 Monat nach Urteilszustellung), sofern der Beschwerdewert oder die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wichtige Grundsätze im Verfahren

  • Gütetermin ≠ streitiger Termin
  • Vergleich nur mit Mandantenzustimmung
  • Beweisaufnahme erst ab Phase 4
  • Schnelle Terminierung ist typisch für Arbeitsgerichte

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