Aufhebungsvertrag

Oft wird Arbeitnehmern statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag angeboten. Große Unternehmen wie Thyssen Krupp, Aldi oder QVC wenden diese Methode an, um Kündigungen zu vermeiden.

Was ist das?

Durch den Aufhebungsvertrag vereinbaren die Parteien freiwillig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem festgelegten Termin. In der Regel ist dies das Ende der regulären Kündigungsfrist. Mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages und Ablauf der Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis. Eine Klage gegen ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich nicht möglich oder nur unter sehr schweren Voraussetzungen. Für den Arbeitgeber stellt dies die schnellste Möglichkeit dar, Gewissheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhalten. Nur noch die im Aufhebungsvertrag geregelten Ansprüche sind dann zu erfüllen. So vermeidet der Arbeitgeber langwierige Prozesse über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Was auf den ersten Blick als "freundliches" Angebot des Arbeitgebers erscheint, sollte mit höchster Vorsicht beurteilt werden. Auch noch so verlockende Abfindungszahlungen, die mit dem Aufhebungsvertrag angeboten werden, können ein böses Erwachen nach sich ziehen, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist keine neue Beschäftigung hat und zunächst auf den Bezug von Arbeitslosengeld I angewiesen ist.

Warum ist das so?

Die Arbeitsagentur bestraft ein Verhalten des Arbeitnehmers, wenn diese sich als freiwillige Aufgabe seiner Beschäftigung darstellte. Durch den Aufhebungsvertrag wirkt der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit. Ohne diese aktive Mitwirkung durch Unterschrift kommt kein Aufhebungsvertrag zustande. Hier zieht sich dann die Schlinge oftmals um den ArbeitnehmerZusammen. Nicht nur verliert er mit Ablauf der Im Aufhebungsvertrag genannten Frist ein Arbeitsverhältnis. Er verliert auch seinen Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitsagentur. Dieser Zeitraum kann bis zu zwölf Wochen betragen und wird nach unseren Erfahrungen auch regelmäßig verhängt. Zudem drohen weitere Sanktionen wie z.B. eine Verkürzung der Anspruchsdauer.

Habe ich dann Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber?

Grundsätzlich nein. Der Arbeitgeber macht es sich oftmals leicht und verspricht dem Arbeitnehmer durch Formulierungen wie z.B. "… zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung …", Dass eine Sanktion durch die Arbeitsagentur vermieden wird. Diese versprechen beweisen sich aber oftmals als unwirksam.Der Arbeitgeber haftet dann grundsätzlich nicht, sollte ein solcher Fall eintreten.

Fazit

Vorsicht vor der Unterschriftsleistung oder:

Keine Unterschrift ohne Anwalt!

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