. Einleitung des Verfahrens
- Das Verfahren beginnt mit Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht.
- Häufigste Klagearten:
- Kündigungsschutzklage (z. B. bei betriebsbedingter, verhaltensbedingter oder fristloser Kündigung)
- Entfristungsklage
- Abmahnung Entfernung
- Zahlungsklagen (Lohn, Überstunden etc.)
- Versetzungsklagen
2. Termin zur Güteverhandlung
- Nach Eingang der Klage setzt das Gericht den Gütetermin an, meist innerhalb von 2–3 Wochen.
- Zweck:
- Ausschließlich gütliche Einigung
- Keine streitige Entscheidung
- Kein Beweisverfahren
- Charakter des Termins:
- Einigungsverhandlung, kein klassischer Gerichtstermin
- Das Gericht versucht aktiv, einen Vergleich oder eine Lösung zwischen den Parteien zu vermitteln.
- Teilnahme des Klägers:
- Persönliches Erscheinen ist in der Regel nicht erforderlich.
- Die Vertretung erfolgt häufig allein durch die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt.
- Ausnahme: Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet:
- erfolgt eine rechtzeitige Information durch die anwaltliche Vertretung
- zusätzlich erhält der Kläger eine gesonderte gerichtliche Ladung direkt vom Arbeitsgericht
3. Übergang in die streitige Phase (Schriftsatzphase)
- Falls keine Einigung erzielt wird, eröffnet das Gericht das streitige Verfahren und setzt Schriftsatzfristen.
- Bedeutung:
- Austausch juristischer Argumente zwischen Kläger- und Beklagtenseite
- Vorbereitung des Kammertermins
- Mitwirkung des Klägers:
- Dringend erforderlich
- Es müssen relevante Informationen, Unterlagen oder Stellungnahmen für die anwaltliche Erwiderung geliefert werden.
- Die anwaltliche Vertretung gibt hierfür verständliche, strukturierte Anweisungen, welche Infos benötigt werden.
4. Kammertermin (streitige mündliche Verhandlung)
- Wenn auch in der Schriftsatzphase keine Einigung erreicht wird, setzt das Gericht den Kammertermin an.
- Ablauf im Kammertermin:
- Erörterung der Sach- und Rechtslage
- Beweisaufnahme (falls erforderlich), z. B.:
- Zeugenvernehmung
- Urkundenbeweis
- Parteivernehmung
- Sachverständigengutachten (selten im Arbeitsrecht, aber möglich)
- Hier ist die persönliche Teilnahme meist notwendig, besonders wenn Beweis erhoben wird.
5. Abschluss des Verfahrens
Es gibt zwei mögliche Wege:
A. Vergleich
- Ein Vergleich wird nur mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Klägers geschlossen.
- Auch im Kammertermin kann noch ein Vergleich zustande kommen, wenn beide Parteien zustimmen.
B. Urteil
- Wenn keine Einigung möglich ist, entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil.
- Danach besteht die Möglichkeit, Berufung zum Landesarbeitsgericht einzulegen (Frist: 1 Monat nach Urteilszustellung), sofern der Beschwerdewert oder die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wichtige Grundsätze im Verfahren
- Gütetermin ≠ streitiger Termin
- Vergleich nur mit Mandantenzustimmung
- Beweisaufnahme erst ab Phase 4
- Schnelle Terminierung ist typisch für Arbeitsgerichte