Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Mit einer Kündigungsschutzklage wende ich mich gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Kündigungsschutzklage wird beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben. Das Gericht stellt durch Urteil fest, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist.
Wann muss ich Klage einreichen?
Wenn ich gegen eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage einreiche, wird diese wirksam. Egal, ob die Kündigung formunwirksam ist oder mein Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund hatte. Die Kündigung ist wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der in der Kündigung benannten Kündigungsfrist.
Dann ist also Eile geboten?
Ja, die drei Wochen sind schnell vorbei. Diese können auch nicht verlängert werden. Also gilt es schnell zu handeln und Klage einzureichen.
Was muss ich tun?
Sie sollten uns rechtzeitig bereits kurzfristig nach Erhalt der Kündigung kontaktieren. Einen persönlichen Besprechungstermin erhalten Sie umgehend In der Regel innerhalb von höchstens 48 Stunden. Wir besprechen mit Ihnen die Kündigung auf der Grundlage Ihres konkreten Sachverhaltes und schätzen die Erfolgsaussichten einer Klage ein. Wir kümmern uns um alle einzuhaltenden Fristen und begleiten Sie durch das Klageverfahren.
Ich kann nicht persönlich in die Kanzlei kommen
Natürlich ist das persönliche Gespräch immer vorteilhaft. So lernen wir Sie und Sie uns als Ihre Rechtsanwälte kennen. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, z.B. aufgrund einer weiten Entfernung, können wir nach telefonischer Absprache auch einen Videotermin vereinbaren. Wir nutzen hierfür eine DSGVO-konforme Videomöglichkeit (vOffice), sodass Ihre Daten sowie der Inhalt unseres Gespräches selbstverständlich vertraulich bleiben.
Was kostet das?
Wir rechnen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Eine Erstberatung ist auf einen Höchstbetrag i.H.v. 190,00 €, zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer, somit insgesamt 249,90 € brutto gedeckelt. Eine gerichtliche Vertretung durch Klage beim Arbeitsgericht geht jedoch weit über die Erstberatung hinaus und lässt neue Gebühren entstehen. Die Gebühren richten sich dann nach dem Streitwert, den das Arbeitsgericht am Ende festsetzt.Sie erhalten von uns jederzeit auf Wunsch eine realistische Einschätzung der entstehenden Gebühren.
Wer zahlt das?
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Kosten selber. Dies unabhängig vom gewinnen oder verlieren. Dies ist gesetzlich so normiert. Sie müssen daher keine Sorge haben, im Falle eines Unterliegens auch für die Kosten ihres Arbeitgebers aufkommen zu müssen. Ihre eigenen Kosten müssen Sie jedoch selbst tragen. Sollte keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen sein, die die Kosten übernimmt, Haben Sie je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Sind die Voraussetzungen für einen solchen AntragBei Ihnen gegeben -hierüber entscheidet das Gericht bzw. der Rechtspfleger – werden die Kosten von der Staatskasse übernommen.
Lohnt sich das überhaupt?
Ja, durch eine Klage haben Sie zum einen die Chance, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Zum anderen haben Sie die Chance, eine Abfindung zu erzielen. Somit lohnt es sich in den meisten Fällen, eine Klage gegen die Kündigung einzureichen. Wir stehen an Ihrer Seite und begleiten Sie persönlich durch sämtliche Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht (BAG).