betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung – Voraussetzungen und 3-Wochen-Frist

Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Veränderungen dauerhaft auf einen Arbeitsplatz verzichten muss. Gründe können beispielsweise eine Umstrukturierung, eine Betriebsschließung oder ein dauerhafter Rückgang des Arbeitsvolumens sein.

Damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Arbeitsplatz dauerhaft wegfallen. Außerdem darf für den Arbeitnehmer grundsätzlich kein anderer geeigneter Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden sein.

Sind mehrere Arbeitnehmer von einem Stellenabbau betroffen, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Sozialauswahl durchführen. Dabei sind insbesondere Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung zu berücksichtigen.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist daher nicht allein deshalb wirksam, weil der Arbeitgeber Arbeitsplätze abbauen möchte. Ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Was tun bei einer betriebsbedingten Kündigung?

Wer eine betriebsbedingte Kündigung erhält, sollte schnell handeln. Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.

Eine rechtliche Prüfung durch uns kann insbesondere klären, ob der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist, eine korrekte Sozialauswahl vorgenommen wurde und ob möglicherweise eine andere Beschäftigung im Unternehmen möglich gewesen wäre.

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