Personenbedingte Kündigung: Was ist das?
Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, weil der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Umstände seine arbeitsvertraglichen Pflichten künftig nicht oder nicht mehr ausreichend erfüllen kann. Entscheidend ist dabei nicht ein vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers, sondern eine fehlende oder eingeschränkte persönliche Eignung bzw. Leistungsfähigkeit.
Eine personenbedingte Kündigung kann beispielsweise aufgrund einer lang andauernden Erkrankung, häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten oder des Verlusts einer für die Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis in Betracht kommen.
Krankheitsbedingte Kündigung als Unterfall
Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein wichtiger Unterfall der personenbedingten Kündigung. Eine Erkrankung allein rechtfertigt jedoch nicht automatisch eine Kündigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird insbesondere geprüft:
- Negative Gesundheitsprognose: Es müssen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass auch künftig erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind.
- Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung: Die erwarteten Fehlzeiten müssen zu erheblichen Belastungen für den Arbeitgeber führen, etwa durch Betriebsablaufstörungen oder erhebliche Entgeltfortzahlungskosten.
- Interessenabwägung: Schließlich sind die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen.
Vor einer krankheitsbedingten Kündigung müssen außerdem mögliche mildere Mittel geprüft werden. Dazu können beispielsweise eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz gehören. Auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) kann dabei eine wichtige Rolle spielen. Das BAG stellt klar, dass ein BEM zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist, aber der Prüfung milderer Maßnahmen dient.